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 Sattlerei Hennig
 BetriebsGmbH Co KG

 Rehabetrieb
 Hennig

 14662 Haage/OT  Mühlenberge
 Dorfstraße 16

 Birgit Hennig

 Telefon:
 (033238) 8056-1
 Fax:
 (033238) 8056-2



 Bilder: Jacques Toffi
 St.Georg Artikel Heft 08/2007
 Ein Tag auf der Reha-Station


AGB Maßsattlerei Hennig BetriebsGmbH & Co. KG
Stand: 12.02. 2019

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Sattlerei Hennig – nachstehend Auftragnehmer – gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Angebote und Verträge mit deren Kunden – nachstehend auch Auftraggeber –. Abweichungen oder mündliche Nebenabreden hiervon bedürfen der Schriftform.Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt,sofern diese für beide Seiten schriftlich fixiert wurden.
(2) Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Kunden sind nachstehend sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Preise
Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.
§ 3 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch, Vertragsabschluss
(1) Die in den Preislisten, Anzeigen, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen des Auftragnehmers enthaltenden Angaben und Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zwecks Vermessung durch den Auftraggeber wird dieser für den nächstmöglichen Besuch eingeplant. Für den Besuch, die Vermessung und Beratung ist eine Vergütung in Höhe von 200,00 € (zweihundert Euro) durch den Auftraggeber im voraus zu zahlen. Nur im Falle des Vertragsschlusses und Durchführung /Erfüllung durch den Auftragnehmer wird dieser Betrag auf die zu zahlende Endvergütung in voller Höhe angerechnet. Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.
(3) Dem Vertragsschluss geht in der Regel eine Angebotserstellung durch den Auftragnehmer nach erfolgtem Besuch voraus. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers der – entsprechend dem Angebot gegebenenfalls auch geänderten – Auftragserteilung durch den Auftraggeber zustande.
§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher bei besonderer Vertriebsform
(1) Kommt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zustande und liegt insoweit eine besondere Vertriebsform i.S.v. §312 bff.BGB vor, so kann der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Sattlerei Hennig Betriebs GmbH & Co. KG
Dorfstraße 16, 14662 Mühlenberge, OTHaage
Telefax-Nr.: +49- (0) 33238/529 000
E-Mail –Adresse: info@sattlerei-hennig.de
(2) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zugewähren. Kann der Kunde (Verbraucher) die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Kunde (Verbraucher) insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie es dem Kunden (Verbraucher) etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Der Kunde (Verbraucher) kann die Wertersatzpflicht i.ü. vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Der Kunde (Verbraucher) hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Kunde (Verbraucher) innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen – betreffend Warenlieferungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
(4) Sonderanfertigungen, Sonderfarben und – größen sind von der Rücknahme und vom Umtausch ausgeschlossen!
§ 5 Vorschusszahlung
(1) Bei einer Sattelbestellung, die innerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Vergütungsbetrages im voraus zu entrichten.
(2) Bei einer Sattelbestellung, die außerhalb Deutschlands durchzuführen ist, ist durch den Auftraggeber die vollständige Vergütung im voraus zu entrichten.
(3) Auch bei sonstigen Bestellungen ist eine Anzahlung im voraus zu entrichten, deren Höhe dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt wird.
(4) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges.
§ 6 Lieferfristen/Übergabe
(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.

(2) Höhere Gewalt, unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die hierauf beruhende Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Liefer- / Übergabebereitschaft durch den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
(4) Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für seine zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen und die getroffenen Vorkehrungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Auftragnehmer nachstehend pauschal ausgewiesenen Kosten.
Bei Rücktritt bis zu 1 Monat
nach Auftragserteilung werden 10 %
Bei Rücktritt bis zu 2 Monaten
nach Auftragserteilung werden 20%
Bei Rücktritt bis zu 3 Monaten
nach Auftragserteilung werden 30 %
Bei Rücktritt bis zu 4 Monaten
nach Auftragserteilung werden 60 %
Bei Rücktritt ab dem 5. Monat
nach Auftragserteilung werden 80 %
des vereinbarten Vergütungsbetrages zur Zahlung fällig.
§ 8 Erstes Aufpolstern/Aufpolsterungsarbeiten
(1) Das erste Aufpolstern innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe des Sattels für das vermessene Pferd ist kostenlos. Danach weiter erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten sind vergütungspflichtig.
(2) Erforderliche Aufpolster-/Anpassungsarbeiten – vgl. auch § 9 – stellen keine Nachbesserung i.S. der gesetzlichen Gewährleistung dar.
§ 9 Besonders zu beachtende Hinweise für
die Benutzung eines neu bestellten Sattels

Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten: Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die
Rückenbemuskelung und das Fettgewebe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd Saison-, Krankheits- oder Fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt es Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 8 zu beachten.Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge. Nicht nur der Sitz des Reiters sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme. Es wird weiter empfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen. Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Auftragnehmer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Sollten aus den o.g. Gründen Nachpolsterungen, Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewährleistung zu verstehen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Verbraucher haben dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel, d.h. Mängel, die so offen zutage liegen, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen .(2) Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern , nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige machen. Die Frist beträgt 1 Woche ab Empfang der Ware. Anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
(3) Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die vollständige Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung entstanden sind, vgl. auch § 9.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
(1) Hat der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haftet der Auftragnehmer sowie dessen Erfüllungsgehilfen nicht.
(
3) Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie.(4) Die Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen bei die dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 12 Verjährung der Gewährleistungsansprüche
(1) Für neu hergestellte Sachen, die beim Auftragnehmer erworben werden, gilt eine Gewährleistung von 1 Jahr, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre.
(2) Für den Erwerb von gebrauchten Waren gilt generell eine Gewährleistung von 1 Jahr.
(3) Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware.
(4) Ausgeschlossen hiervon sind Verschleißteile sowie Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt entstanden sind.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug des Kunden und auch bei ansonsten vertragswidrigem Verhalten ist der Auftragnehmer berechtigt,
die gelieferte Ware heraus zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 14 Mietsättel, Miete
(1) Auf Anfrage werden Mietsättel nur bei verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels und zur Über- brückung der Lieferzeit zur Verfügung gestellt (ausgenommen bei der Bestellung von Leasingsätteln).
(2) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Fertigstellungszeitpunkt ist dem Auftraggeber, hier : Mieter anzuzeigen. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ist der Auftragnehmer, hier: Vermieter berechtigt, den Mietsattel zurück zufordern. Der Sattel ist vom Mieter auf dessen Kosten zum Gewerbebetrieb des Vermieters zu verbringen. Für den Vermieter besteht insoweit keine Verpflichtung, den Sattel abzuholen.
(3) Vom Zeitpunkt der Übernahme des Mietsattels bis zur Rückgabe haftet der Mieter dem Vermieter für Verlust, Beschädigung und Wertminderung auch ohne Verschulden. Er ist für diesen Fall allerdings berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Falle des Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietsattels zu ersetzen. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederbeschaffungswert entstanden ist.
(4) Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit 380 € und ist fällig und zahlbar bei Erhalt des Mietsattels.
(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietsattels nach Ablauf der Mietzeit fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB nicht ein.
(6) Gibt der Mieter den Mietsattel trotz Aufforderung durch den Vermieter nicht zurück, so beträgt die gem. § 546 a Abs. 1 BGB zu entrichtende Nutzungsentschädigung 60 € für jeden angefangenen Monat, fällig und zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus.
(7) Sofern während der Mietzeit Aufpolsterungs-, Reparatur oder Anpassungsarbeiten am Mietsattel auf Wunsch des Mieters durch den Vermieter durchzuführen sind, wird hierfür eine gesonderte Vergütung berechnet, die in der Miete nicht enthalten ist.
(8) Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge unterliegen der Anwendbarkeit Deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.
(2) Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Ort am Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
§ 16 Datenschutz DSGVO
Wir gehen sorgfältig mit Ihren persönlichen Daten um. Informationen dazu und den Kontakt zu unserem aktuellen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf unserer Homepage: www.sattlerei-hennig.de/datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung können Sie auch telefonisch (033238 529000), schriftlich (Sattlerei Hennig BetriebsGmbH & Co.KG, Dorfstraße 16, 14662 Mühlenberge/ OTHaage) oder per Mail anfordern.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.